Kosmetik-Recht

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Podologin / Fußpflegerin – Rechtliche Voraussetzungen

Information zur zukünftigen Durchführung der medizinischen Fußpflege

Mit Fristablauf zum 31.12.2006 endet die gem. § 10 Abs. 4 des Podologengesetzes die Möglichkeit, innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetztes durch Absolvierung einer Ergänzungsprüfung die Berufsbezeichnung "Staatl. Geprüfter Podologe/Podologin" zu erlangen.

Das Nds. Sozialministerium teilte nun mit, dass die Ausübung der medizinischen Fußpflege nur dem Personenkreis vorbehalten bleibt, die staatl. Geprüfte Podologen sind. Personen, die über eine staatliche Anerkennung verfügen, dürfen auch weiterhin die medizinische Fußpflege ausüben und sich medizinische Fußpfleger nennen. Mit der Ausübung der medizinischen Fußpflege ist die Behandlung eines krankhaft veränderten Fußes gemeint (Hühneraugen, entzündete oder krankhaft eingewachsene Fußnägel usw.). Diese Tätigkeiten stellen eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz dar. Eine solche Heilbehandlung bleibt nur Ärzten, Heilpraktikern und Podologen/medizinische Fußpfleger vorbehalten.

Die Fußpfleger und Fußpflegerinnen, die die o.g. Voraussetzung nicht erfüllen, müssen sich zukünftig auf die Durchführung der kosmetischen Fußpflege (Schneiden, Feilen, Hornhautentfernung, Beratung und Pflege) beschränken.

Die weitere Ausübung der bisherigen medizinischen Fußpflege ohne Ausbildung zum Podologen stellt einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz dar und wird strafrechtlich verfolgt.


Die Werbung mit dem Begriff "medizinische Fußpflege" durch Nichtpodologen ist somit unzulässig. Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld des Fußpflegers:

1. Fachgerechtes Schneiden der Nägel
2. Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund.
3. Sondieren der Nagelfalzen
4. Abtragung von Hautverdickungen (Formhaut) ohne pathologischen Befund
5. Unblutiges Entfernen von Hühneraugen
6. Anleitung zu präventiven Fußgymnastik
7. Durchführung präventiver Fußmassagen
8. Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch Kunden
9. Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln
10. Dekorative Pflege der Füße


Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld des/der Padologen/Padologinnen bzw. medizinischen Fußpflegers-/Fußpflegerinnen:

1. Nagelbehandlungen, d.h. richtiges Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel, Nagelmykosen oder verdickter Nägel.

2. Hyperkeratosenbehandlungen, d.h. Abtragung übermäßiger Hornhaut und Schwielen.

3. Behandlung von Clavi und Verrucae, d.h. fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen.

4. Druck- und Reibungsschutz, d.h. Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen.

5. Orthonyxie, d.h. Anfertigung spezieller Nagelspannen bei eingewachsenen Nägeln.

6. Orthesentechnik, d.h. künstlicher Nagelersatz.

7. Fuß- und Unterschenkel-Massage als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindes.