Kosmetik Recht



Aktuelle Informationen aus dem Bereich Kosmetik & Recht:

1.0 Faltenunterspritzung



1.1 Oberverwaltungsgericht Münster: Keine Faltenunterspritzung durch Kosmetikerinnen
Die Faltenunterspritzung durch Kosmetikerinnen, die über keine Heilpraktikererlaubnis verfügen, ist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2007 (Az.: 3 B 82.06) entschieden, indem es die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Entscheidung vom 28.04.2006, Az.: 13 A 2495/03) zurückgewiesen und diese Entscheidung damit bestätigt hat.

Die Frage, ob eine Faltenunterspritzung unter den Begriff der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes fällt, stelle keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts dar, so das Bundesverwaltungsgericht. Wie das OVG Münster zu Recht dargelegt habe, seien die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde anzusehen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr seit langem geklärt. Insbesondere sei entschieden, dass die kosmetische Zielsetzung eines Eingriffs in den Körper die Bewertung, der Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen, nicht ausschließt. Unter diesen Umständen hänge die Beantwortung der Frage nach der Einordnung der Faltenunterspritzung als Ausübung der Heilkunde im Wesentlichen von der Einschätzung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken ab. Dies sei aber eine Einschätzung, die die Ebene der Tatsachenfeststellung betreffe und damit mit der Revision nicht angegriffen werden könne.

Das OVG Münster hatte in den Vorinstanz entschieden, dass Kosmetikerinnen, die über keine Heilpraktikererlaubnis verfügen, keine Falten unterspritzen dürfen. Denn bei Kosmetikerinnen könne von einer für die sachgemäße Faltenunterspritzung unbedingt notwendigen medizinischen Kenntnis nicht ausgegangen werden, so das Gericht. Vielmehr sei für diese Art der Ausübung der Heilkunde zumindest eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.

Quelle:
Dr. Florian Meyer - Rechtsanwalt
Franz-Joseph-Straße 48 - D-80801 München
Tel: 089 24 29 07 50
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1.2 Neue Entscheidung zur Faltenunterspritzung
Nach einem Beschluss des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 10.07.2006 darf eine Kosmetikerin die von ihr seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen ausgeübte Faltenunterspritzung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren weiterhin ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durchführen, obwohl ihr dies von der zuständigen Ortspolizeibehörde mit Sofortvollzug untersagt worden war.

Der VGH änderte einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kosmetikerin gegen die Untersagungsverfüng der Stadt Mannheim an. Die Antragstellerin ist Kosmetikerin und bietet als Inhaberin eines Kosmetikbetriebs Faltenunterspritzungen zur Glättung altersbedingter Falten im Gesicht und im Halsbereich an. Sie verwendet hierbei als Füllmaterial ausschließlich Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile, die vom Körper abgebaut werden. Die Stoffe werden mit Hilfe einer sehr feinen Injektionsnadel und einer speziellen Injektionstechnik an der betroffenen Stelle unter die Haut der obersten Hautschicht gespritzt.

Die Stadt Mannheim ist der Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit handle und untersagte deshalb der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die berufs- und gewerbsmäßige Faltenunterspritzung. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Sofortvollzugs lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 02.02.2006 ab. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des VGH überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Bei summarischer Prüfung lasse sich nicht völlig zweifelsfrei feststellen, ob der Antragstellerin die von ihr ausgeübte Tätigkeit zu Recht untersagt worden sei. Zwar sei die kosmetische Faltenunterspritzung bei genereller Betrachtung nicht frei von Gesundheitsgefahren, insbesondere könnten abhängig vom verwendeten Stoff bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen sowie Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten.

Bei der von der Antragstellerin ausschließlich angewandten Injektion von Stoffen aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile seien hingegen kaum nennenswerte Gesundheitsgefahren zu besorgen. Bei dieser Behandlung könnte daher mangels eines nennenswerten Gefahrenpotenzials eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für ausgebildete Kosmetikerinnen nach Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich sein. Eine abschließende Klärung dieser Frage müsse der Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben. Selbst wenn sich hierbei herausstellen sollte, dass die angewandte Methode der Faltenunterspritzung nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig sei, käme im Hinblick auf die von der Antragstellerin durchgeführte langjährige Behandlung, die ohne Komplikationen erfolgte, eine eingeschränkte Kenntnisüberprüfung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist in Betracht. Diese könnte der Untersagungsverfügung als mildere Maßnahme vorgeschaltet werden. Da eine sofortige Einstellung der Tätigkeiten zu erheblichen Umsatzverlusten der Antragstellerin führen und die wirtschaftliche Existenz ihres Geschäftsbetriebs mit mehreren Angestellten auf Dauer in Frage stellen würde, überwiege daher deren privates Interesse, vom Vollzug der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 519/06).
Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 18.08.2006

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2.0 Dauerhafte Haarentfernung



2.1 Definition dauerhafte Haarentfernung
Unter Haarentfernung (Epilation) werden allgemein Verfahren zu Entfernung von Körperhaaren verstanden, bei denen das Haar mit samt der Haarwurzel entfernt wird. Gegenstück zur Epilation ist die Depilation, bei der nur der sichtbare Teil der Haare entfernt wird, zum Beispiel durch Rasur oder chemische Mittel (Enthaarungscreme).

Die dauerhafte Haarentfernung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Haarwurzel zerstört oder zumindest dauerhaft geschädigt wird.

Im Gegensatz dazu wird bei temporären Epilationsmethoden das Haar lediglich ausgerissen.

Für dauerhafte Haarentfernungen werden mittlerweile mehrere Methoden angewendet. All diesen Epilationsverfahren haben gemeinsam, dass diese nur bei Haaren erfolgreich sind, die sich in der Wachstumsphase befinden.

Da es insgesamt drei Phasen der Haarentwicklung gibt, ist daher grundsätzlich eine mehrmalige Anwendung der Verfahren nötig. Bei allen Verfahren ist nicht für jede Person garantiert, dass die Haare auf Dauer verschwinden und nicht nachwachsen. Mit anderen Worten, es besteht nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine Methode zur endgültigen Haarentfernung. Dafür sind die körperlichen Beschaffenheiten jedes Ein-zelnen zu verschieden. Insofern kann auch die dauerhafte Epilation nicht bei jedem im Sinne einer endgültigen Entfernung der Haare verstanden werden.

Das Wort "dauerhaft" bezieht sich also in den meisten Fällen nur auf einen bestimmten Zeitraum, in dem bestimmte Körperteile von Haaren befreit sind. Man muss jedoch davon ausgehen, dass von einer Dauerhaftigkeit nur die Rede sein kann, wenn Haare über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht und/oder deutlich langsamer nachwachsen.

Aufgrund des natürlichen Haarwachstumszyklus ist es auch aus biologischer Sicht kaum möglich, eine 100-prozentige haarfreie Haut für immer zu gewähren. Nicht alle Haare sind zum gleichen Zeitpunkt aktiv. Einige Haare sind genetisch so programmiert, dass sie erst nach 3 Monaten, 2 oder 10 Jahren aktiv werden (so genannte Schläferfollikel) und daher können sich mit der Zeit wieder ganz neue Haare bilden und gelegentliche Nachbehandlungen werden somit oft erforderlich.

Nach heutigem Stand stehen folgende Verfahren zur dauerhaften Haarentfernung im Kosmetikinstitut zur Verfügung:
Elektroepilation (Nadelepilation)
Laserepilation
IPL-Technik / Blitzlampe
Enzymatische Haarwuchsreduktion Elektroepilation (Nadelepilation)

Bei der Elektroepilation wird eine sehr feine Sonde, die auf Haarstärke und Follikeltiefe abgestimmt ist, in jeden Haarfollikel eingeführt. Über diese Sonde wird nun dosiert elektrische Energie in den Follikel hineingeleitet. Dadurch tritt eine dauerhafte Schädigung der Haarwachstumszellen ein. Bei der Elektroepilation wird zwischen drei Methoden unterschieden, der Thermolyse, der Elektrolyse und der Blend-Methode. Die Elektroepilation wirkt unabhängig von Haarfarbe, Haarstärke und Hautfarbe.

Empfehlung: Bei kleinen Arealen mit dicken Terminalhaaren; vorwiegend im Gesicht. Laserepilation

Bei der Laserepilation wird das Haar großflächig Laserimpulsen ausgesetzt. Das vom Laser erzeugte Licht wird dann von den Haarwurzeln absorbiert und in Wärme umgewandelt. Diese lokale Wärmeentwicklung führt zu einer Verödung der Haarwurzel. Dieses Verfahren wirkt jedoch nur bei dunklen Haaren bzw. Haaren mit dunkler Wurzel, da weißen Haaren das Pigment Melanin fehlt, welches die Laserstrahlung aufnimmt und damit die Haarwurzel verödet.

Empfehlung: Bei kleineren Arealen (Bikinizone, Achsel). Behandlungsstrahl ist 1-3 cm² groß. Wird meistens in Verbindung mit anderen, eher medizinischen Behandlungen eingesetzt. IPL-Technik

Das IPL-Verfahren ist ein Verfahren zur Haarentfernung mittels Lichttechnik. IPL steht für "intense pulsed light". Das Grundprinzip dieser Behandlung entspricht dem der Laserepilation, wobei anstatt eines Lasers eine Xenon-Lichtquelle verwendet wird. Auch dieses Verfahren wirkt nur bei dunkleren Haaren.

Weiße Haare und Velus-Haare (Pflaum) können nicht dauerhaft entfernt werden. Als Vorteil gegenüber der Laserbehandlung wird allgemein gesehen, dass die Strahlung tiefer in das Gewebe für die tiefer sitzenden Haare, wie auf dem Rücken und in der Bikinizone, eindringt. Zudem soll die Hautoberfläche nicht so stark in Mitleidenschaft gezogen werden.

Empfehlung: Bei großen Arealen (Beine, Rücken). Behandlungsstrahl ist meistens über 10 cm² groß. Wird gerne von medizinischen Laien eingesetzt. Enzymatische Haarwuchsreduktion :

Enzymatische Haarwuchsreduktion wirkt auf den vorher epilierten Haarfollikel, d.h. die Haare werden mit Haarwurzeln in der aktiven Wachstumsphase als Vorbehandlung mittels Wachs/Zuckerpaste entfernt. Der Enzymkomplex verdaut dabei schonend die Haarwurzeln und reduziert damit das Nachwachsen der entfernten Haare dauerhaft. Für eine dauerhafte Haarwuchsreduktion sind erfahrungsgemäß 12 bis 18 Behandlungen, mit 4 bis 6 Wochen Abstand zwischen den Behandlungen, erforderlich.

Die enzymatische Haarwuchsreduktion ist für jede Haarfarbe und Hautfarbe geeignet und zudem sehr schonend für die Haut und ohne Nebenwirkungen.

Empfehlung: Preiswerte Methode. Gut als Ergänzung zur IPL-Technik für helle Haare. Großflächiges Arbeiten möglich. Vorherige Haarentfernung notwendig. Gibt es eine Garantie?

Wie gezeigt, besteht bei keiner der genannten Behandlungsmethoden die absolute Sicherheit, dass Haare für immer wegbleiben oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht nachwachsen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Kosmetikbehandlung zur dauerhaften Haarentfernung einen Erfolg nicht garantieren.

Für einen optimalen Ablauf der Kosmetikbehandlung und die möglichen Risiken wird eine sorgfältige Aufklärung empfohlen.

Ebenso ist es wichtig zu klären ob die eventuelle Einnahme von Medikamenten einen Einfluss auf die Effektivität der Behandlung zur dauerhaften Haarentfernung haben kann.
2.2 Wie ist die Rechtslage bei dauerhafter Haarentfernung
Kaum eine kosmetische Behandlung ist bei Kunden so beliebt wie die dauerhafte Haarentfernung. Übermäßige Körperbehaarung wird heutzutage als unästhetisch empfunden und lässt bei Vielen den Wunsch aufkommen, dass an bestimmten Körperstellen Haare auf Dauer verschwinden. Solche Haarbehandlungen werden überwiegend von Kosmetikstudios, Kosmetikinstituten sowie Schönheitskliniken angeboten. Aus rechtlicher Sicht ist bei der dauerhaften Haarentfernung vieles im Unklaren. So fragt sich beispielsweise, ob die Behandlung eine Ausübung der Heilkunde darstellt und einer Erlaubnis bedarf. Weiter ist nicht geklärt, ob der Kunde die Behandlungskosten zurückverlangen kann, falls die Haare nach einiger Zeit nachwachsen. Probleme stellen sich auch bei der Auslobung von Behandlungen und der Versprechung von Wirkweisen. Der nachfolgende Beitrag wird diesen Fragestellungen nachgehen.

Was ist eine dauerhafte Haarentfernung?

Unter Haarentfernung (Epilation) werden allgemein Verfahren zu Entfernung von Körperhaaren verstanden, bei denen das Haar mit samt der Haarwurzel entfernt wird. Gegenstück zur Epilation ist die Depilation, bei der nur der sichtbare Teil der Haare entfernt wird, zum Beispiel durch Rasur oder chemische Mittel (Enthaarungscreme). Die dauerhafte Haarentfernung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Haarwurzel zerstört oder zumindest dauerhaft geschädigt wird. Im Gegensatz dazu wird bei temporären Epilationsmethoden das Haar lediglich ausgerissen.

Für dauerhafte Haarentfernungen werden mittlerweile mehrere Methoden angewendet. All diesen Epilationsverfahren ist gemeinsam, dass diese nur bei Haaren erfolgreich sind, die sich in der Wachstumsphase befinden. Da es insgesamt drei Phasen der Haarentwicklung gibt, ist daher grundsätzlich eine mehrmalige Anwendung der Verfahren nötig. Bei allen Verfahren ist nicht für jede Person garantiert, dass die Haare auf Dauer verschwinden und nicht nachwachsen. Mit anderen Worten, es besteht nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine Methode zur endgültigen Haarentfernung. Dafür sind die körperlichen Beschaffenheiten jedes Einzelnen zu verschieden. Insofern kann auch die dauerhafte Epilation nicht bei jedem im Sinne einer endgültigen Entfernung der Haare verstanden werden. Das Wort "dauerhaft" bezieht sich also in den meisten Fällen nur auf einen bestimmten Zeitraum, in dem bestimmte Körperteile von Haaren befreit sind.

Folgende Verfahren zu Epilation werden angewandt:

Laserepilation

Bei der Laserepilation wird das Haar großflächlich Laserimpulsen ausgesetzt. Das vom Laser erzeugte Licht wird dann von den Haarwurzeln absorbiert und in Wärme umgewandelt. Diese lokale Wärmeentwicklung führt zu einer Verödung der Haarwurzel. Dieses Verfahren wirkt jedoch nur bei dunklen Haaren bzw. Haaren mit dunkler Wurzel, da weißen Haaren das Pigment Melanin fehlt, welches die Laserstrahlung aufnimmt und damit die Haarwurzel verödet.

IPL-Technik

Das IPL-Verfahren ist ein Verfahren zur Haarentfernung mittels Lichttechnik. IPL steht für "intense pulsed light". Das Grundprinzip dieser Behandlung entspricht dem der Laserepilation, wobei anstatt eines Lasers eine Xenon-Lichtquelle verwendet wird. Auch dieses Verfahren wirkt nur bei dunkleren Haaren. Weiße Haare und Velus-Haare (Pflaum) können nicht dauerhaft entfernt werden. Als Vorteil gegenüber der Laserbehandlung wird allgemein gesehen, dass die Strahlung tiefer in das Gewebe für die tiefer sitzenden Haare wie auf dem Rücken und in der Bikinizone eindringt. Zudem soll die Hautoberfläche nicht so stark in Mitleidenschaft gezogen werden.

Elektroepilation (Nadelepilation)

Die Elektroepilation ist wahrscheinlich das älteste Verfahren zur dauerhaften Haarentfernung. Im Gegensatz zu den vorgenannten Verfahren ist sie unabhängig von Haarfarbe, Haarstärke und Hautfarbe. Bei der Elektroepilation wird eine sehr feine Sonde, die auf Haarstärke und Follikeltiefe abgestimmt ist, in jeden Haarfollikel eingeführt. Über diese Sonde wird nun dosiert elektrische Energie in den Follikel hineingeleitet. Dadurch tritt eine dauerhafte Schädigung der Haarwachstumszellen ein. Bei der Elektroepilation wird zwischen drei Methoden unterschieden, der Thermolyse, der Elektrolyse und der Blend-Methode.

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2.3 Dauerhafte Haarentfernung als Ausübung der Heilkunde?
Aus rechtlichen Gesichtspunkten stellt sich zunächst die Frage, wer überhaupt eine dauerhafte Haarbehandlung mit den zuvor genannten Methoden durchführen darf. In der Praxis werden dauerhafte Haarentfernungen überwiegend durch Kosmetiker(innen) durchgeführt. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei der Behandlung zur dauerhaften Haarentfernung um eine erlaubnispflichtige Heilkundeausübung handelt.

Aufgrund der eingeschränkten Behandlungsfreiheit in Deutschland benötigt jede Person, die nicht Arzt ist und die Heilkunde ausüben will, eine Erlaubnis (§ 1 I Heilpraktikergesetz). Unter Ausübung der Heilkunde versteht das Gesetz jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Erfasst werden also grundsätzlich nur Krankenbehandlungen.

Nach der Rechtssprechung werden jedoch auch Tätigkeiten als erlaubnispflichtig angesehen, die ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können. Ein geringfügiges Gefahrenmoment reicht dabei jedoch nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890; vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - a. a. o.; vom 17.07.2004 - 1 BvR 254/99 - NJW 2000, 2736; BVerwG, Urteile vom 25.06.1970 - I C 53.66 - a. a. o.; vom 20.01.1966 - I C 73.64 -; BVerwG 23, 140; vom 14.10.1958 - I C 25.6 - NJW 1959, 833; Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2005 - 21 CS 04.2729 - BayVBl. 2006, 115).

Dem entsprechend hat kürzlich das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 28.04.2006 (Az.: 13 A 2495/03) entschieden, dass für die Faltenunterspritzung eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich ist. Nach Ansicht des Gerichts seien zur Verminderung des Risikos schmerzintensiver Gewebeschäden anatomische Kenntnisse vom Aufbau der menschlichen Haut erforderlich, von deren Vorliegen bei Kosmetiker(innen), die über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht verfügen, nicht ausgegangen werden könne. So könnten auch Eingriffe in den Körper zur ästhetischen Zweckausübung Heilkunde sein. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Eingriff neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Abreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau der Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen im Gesichtsbereich erfordere. Dies sei beim Injizieren von Implantaten im Lippen- und Oberlippenbereich zur Faltenunterspritzung der Fall. Oft sei eine Diagnose zu den möglichen Ursachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu erforderlich, ob eine Faltenunterspritzung aus dermatologischer oder chirurgischer Sicht, etwa wegen einer Hautkrankheit, unterbleiben müsse. Bei nichtsachgemäßer Handhabung könnten die Injektionen zu erheblichen und entstellenden Entzündungen im Umfeld der Injektionstellen und zu behandlungsbedürftigen Gewebeschäden mit entsprechenden Schmerzen führen. Daher sei insgesamt eine Erlaubnis für diese Tätigkeit erforderlich.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und der geltenden Rechtsprechung zu der Frage, wann eine Heilkundeausübung vorliegt, soll nun geklärt werden, ob auch für die dauerhafte Haarentfernung eine Erlaubnis nach § 1 I Heilpraktikergesetz erforderlich ist.

Die Behörden stehen auf dem Standpunkt, dass Laseranwendungen grundsätzlich heilkundliches Fachwissen erfordern und damit der Erlaubnispflicht unterliegen (Schreiben des Gesundheitsministeriums, NRW vom 30.07.1998, vgl. Riga, Lexikon des Arztrechts, 1990, Rdnr. 7; Weitschmid, DÄ 1998, 2152). Würde man dieser Auffassung folgen, so wären zumindest Laserepilationen erlaubnispflichtig. Vom Gefährdungspotential würde auch die IPL-Technik erfasst werden, da zwar keine Lasertechnik zu Anwendung kommt, jedoch die Lichttechnik zu einem tiefen Eindringen der Strahlung ins Gewebe führt und dadurch Gesundheitsschäden bei unsachgemäßer Anwendung auftreten können.

Der uneingeschränkten Einbeziehung von Laser- und Lichtbehandlungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Hauptgesichtspunkt für die Erlaubnispflichtigkeit ist, ob gesundheitliche Schädigungen möglich sind, d. h. ein nicht nur unerhebliches Gefährdungspotential der jeweiligen Behandlung gegeben ist. Danach ist das Gefährdungspotential einer durch Injizieren von Implantaten in das Gewebe erfolgten Faltenunterspritzung ein anderes, als bei einer dauerhaften Haarentfernung mittels Laser- oder Lichttechnik oder auch mittels Elektroepilation. Das mehr als geringfügige Gefährdungspotential von Faltenunterspritzungen ist in den Fachkreisen hinreichend bekannt. Insbesondere durch das Applizieren unter die Haut, d. h. ein invasiven Eingriff, sind bereits in der Vergangenheit durch unsachgemäße Behandlungen Gesundheitsschäden bei behandelnden Person aufgetreten.

In Bezug auf die Methoden der dauerhaften Haarentfernung liegen Erkenntnisse über vergleichbare Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vor. Anders als bei der Faltenunterspritzung findet keine Injektion statt, über die körperfremde Stoffe in den Körper gelangen. Bei der dauerhaften Haarentfernung besteht demgemäß nur ein geringfügiges Gefahrenmoment, welches das Auslösen der Erlaubnispflicht im Sinne des Heilpraktikergesetzes nicht rechtfertigen kann. Ein generelles Gefährdungspotential beim Einsatz von bestimmten Lasern- und Lichtinstrumenten kann jedenfalls für sich nicht reichen, da der Gesetzgeber derzeit keine bestimmten Qualifikationen zum Betreiben derartiger Vorrichtungen fordert. Angesichts der Tatsache, dass das Heilpraktikergesetz im § 5 die Ausübung von Heilkunde ohne Erlaubnis unter Strafe stellt, muss der Begriff der Heilkunde ohnehin restriktiv ausgelegt werden.

Nach hiesiger Rechtserfassung handelt es sich somit bei den Methoden in der dauerhaften Haarentfernung nicht um eine erlaubnispflichtige Heilkundeausübung.

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2.4 Dauerhafte Haarentfernung: Grenzen der Werbung
Es steht fest, dass die dauerhafte Haarentfernung nicht erlaubnispflichtig ist, folgt in der Vermarktungskette als nächster Schritt die Frage, welche Werbeaussagen in Bezug auf die dauerhafte Haarentfernung getroffen werden können.

Zunächst ist fraglich, ob das Heilmittelwerbegesetz bei dauerhafter Haarentfernung Anwendung findet. Denn dieses Gesetz enthält für bestimmte Behandlungsmethoden an Menschen restriktive Werbevorgaben. Beispielsweise ist die Verwendung von so genannten Vorher-Nachher-Bildern gemäß § 11 I Nr. 5 b HWG nicht gestattet. Auch dürfen Behandlungen keine Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Zudem darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Erfolg der Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Die Frage ist nun, ob die dauerhafte Haarentfernung als Behandlung im menschlichen Körper in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Dies kann grundsätzlich verneint werden, da § 1 I Nr. 2 HWG nur solche Behandlungen erfasst, bei denen sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen bezieht und die dauerhafte Haarentfernung im Regelfall nicht der Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dient.

Dauerhafte Haarentfernungen sind als Behandlungen im Sinne der Vorschrift nur dann erfasst, wenn die Werbung einen Krankheitsbezug aufweist. Dies dürfte der Fall sein, wenn die Behandlungen damit beworben werden, dass sie auch zur Therapie von krankhaftem Haarwuchs wie Hirsutismus und Hypertrichose eingesetzt werden. Soweit hierzu keine Aussagen getroffen werden, dürfte es sich zumindest nicht um Behandlungen im Sinne des HWG handeln.

Dann stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei der dauerhaften Haarentfernung um einen "operativen plastisch-chirurgischen Eingriff" handelt. Mit dieser Begrifflichkeit will der Gesetzgeber so genannte Schönheitsoperationen in die restriktiven Werberegelungen des HWG einbeziehen. So versteht er unter schönheitschirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit beispielsweise Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der Körperformen (Gesetzesbegründung zum HWG, BT-Drucksache 15/5316, S. 46). Er hält die Einbeziehung dieser Eingriffe wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren für gerechtfertigt. Verstöße gegen die Werbevorschriften sind daher auch mit Bußgeld bedroht.

Zur Frage, ob dauerhafte Haarentfernungen ebenfalls ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des HWG sind, hat sich der Gesetzgeber nicht geäußert. Vom reinen Wortlaut könnte auch die dauerhafte Haarentfernung erfasst sein. Dabei lässt sich ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff als ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen definieren, mit den Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. Bei der dauerhaften Haarentfernung wird im weitesten Sinne eine Gestaltung des Körpers mittels Instrumenten vorgenommen. Allerdings ist fraglich, ob hier ein operativer Eingriff vorliegt. Unproblematisch sind Körpereingriffe mit Skalpell, bei denen die Haut aufgeschnitten wird, operative Eingriffe im Sinne der Regelung. Daher fallen Brustvergrößerungen und -Verkleinerungen, Fettabsaugungen, Gesichtsstraffungen und Nasenverkleinerungen ohne weiteres in den Anwendungsbereich. Die Unterspritzung von Gesichtsfalten mit Kollagenpräparaten dürfte ebenfalls unter die Regelung fallen, weil auch hier ein unmittelbarer instrumenteller Eingriff in den Körper erfolgt und zudem vor dem Hintergrund des oben genannten Urteils des OVG Münster ein erhebliches Gefährdungspotential besteht. Somit ist auch vom Willen des Gesetzgebers her - die Werbung für gesundheitsgefährende Eingriffe restriktiv zu regulieren - eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich zu bejahen.

Bei der dauerhaften Haarentfernung liegt jedoch zumindest bei der Laser- und Lichtbehandlung im Gegensatz zu den vorgenannten Schönheitsverfahren kein unmittelbarer instrumenteller Eingriff in den Körper vor. Weder erfolgt ein Hautaufschnitt mittels Skalpell noch werden Fremdstoffe in den Körper eingeführt. Wie gezeigt ist in den seltensten Fällen bei der dauerhaften Epilation mittels Laser- oder Lichttechnik von einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung auszugehen. Insofern lässt sich hier auch ein deutlich geringeres Gefährdungspotential im Vergleich zu den klassischen Schönheitsoperationen ausmachen. Der Gesetzgeber wollte nur solche Eingriffe erfassen, die mit Risiken verbunden sind, welche zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Somit widerspricht es auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dauerhafte Haarentfernungen als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG zu werten.

Im Ergebnis liegt also die dauerhafte Haarentfernung nicht im Anwendungsbereich des HWG, sofern sie nicht damit beworben wird, Krankheiten wir Hirsutismus oder Hypotrihose zu behandeln oder zu heilen.

Mangels einschlägigen spezial gesetzlichen Vorschriften findet daher das allgemeine Wettbewerbsrecht in Form der §§ 3,5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung. Hiernach sind irreführende Werbeangaben verboten. Eine Irreführung kann beispielsweise darin liegen, dass Wirkweisen versprochen werden, die mit einer Behandlung nicht zu erreichen sind. Da wie gezeigt bei allen Behandlungsmethoden der dauerhaften Haarentfernung eine endgültige Haarentfernung, dass heißt ein Ausschluss des Nachwachsens von Haaren, nicht wissenschaftlich erwiesen ist, sind diesbezügliche Werbeaussagen, die sich auf jeden Kunden beziehen, als irreführend anzusehen. Das gleiche dürfte gelten für Zusagen, die sich auf einen bestimmten Zeitraum des Nicht-Nachwachsens beziehen. Wird beispielsweise die Behandlung damit ausgelobt, dass Haare an der behandelten Körperstelle für fünf Jahre nicht nachwachsen, so muss eben genau diese Aussage für jeden, der sich der Behandlung unterzieht, zutreffen. Dies dürfte in den seltensten Fällen der Fall sein, weil zum einen nur bestimmte Haare dauerhaft entfernt werden können und zum anderen die Effektivität der Behandlung von der körperlichen Beschaffenheit des einzelnen abhängt. Die Verwendung des Begriffs "dauerhaft" dürfte allerdings für sich allein nicht irreführend sein, weil dauerhaft auch aus Sicht des objektiven Betrachters nicht mit "endgültig" gleichgesetzt werden kann. Bestimmte Zeiträume, bei denen man eine "Dauerhaftigkeit" annehmen kann, existieren nicht. Auch Gerichtsentscheidungen sind, soweit ersichtlich, hierzu noch nicht ergangen. Man muss jedoch davon ausgehen, dass von einer Dauerhaftigkeit nur die Rede sein kann, wenn Haare über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht nachwachsen.

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2.5 Dauerhafte Haarentfernung - Aufklärungspflichten
Bestimmte Aufklärungspflichten obliegen generell dem Arzt bei seinen Behandlungen. Die Frage ist, ob derartige Aufklärungspflichten auch bei Kosmetikbehandlungen wie der dauerhaften Haarentfernung bestehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Aufklärungspflicht des Arztes beispielsweise auch den Heilpraktiker betrifft (Hamm VersR, 87, 1019, Palandt, § 823, Rn. 45). Gleiches gilt für kosmetische Eingriffe, dass heißt die oben genannten Schönheitsoperationen wie Brustvergrößerungen oder Nasen-OP´s. Hier muss die vorausgehende Aufklärung des Patienten sogar besonders gründlich sein (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1963, 1679). Denn je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist und je größer die mit dem Eingriff verbundenen Risiken für den Patienten sind, umso intensiver hat die Aufklärung - auch für entfernte Risiken- zu erfolgen. Die strengsten Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht sind dabei dort zu stellen, wo der Eingriff nicht gleichzeitig der Beseitigung einer seelischen Belastung, sondern ausschließlich der Verschönerung der äußeren Erscheinung dienen soll (BGH NJW 72,335; 91,2349). Muss beispielsweise bei einer kunstgerecht ausgeführten kosmetischen Operation mit dem Auftreten deutlicher sichtbarer Narben gerechnet werden, so gehört es zur Aufklärungspflicht des Chirurgen, dem Patienten anhand von Fotografien zu verdeutlichen, mit welchem Ergebnis er zu rechnen hat (OLG Hamburg, MDR 1982, 580).

Ob diese Aufklärungspflichten auch nicht-operative Eingriffe wie die dauerhafte Haarentfernung betreffen, ist fraglich. Wiederum entscheidet, welche Risiken mit den jeweiligen Behandlungsverfahren verbunden sind. Sollte es z. B. bei einer bestimmten Lasermethode öfters zu Komplikationen, beispielsweise Verbrennungen, Prigmentstörungen oder Hautirritationen kommen, so ist der Kunde hierüber aufzuklären. Anhaltspunkte können insbesondere die Angaben des Geräteherstellers liefern. Wer sich hinsichtlich der Risiken der Behandlungsmethode nicht sicher ist, sollte den Hersteller explizit danach fragen, welche Nebenwirkungen die Behandlung haben kann. Entsprechend wäre dann aufzuklären.

Im Zweifel sollte auch eine Diagnose- und Verlaufsaufklärung stattfinden. Dass heißt es sollte in Erfahrung gebracht werden, ob der Kunde an Krankheiten leidet, die sich auf die Behandlung auswirken könnten. Hinsichtlich des Verlaufs sollten Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs kurz erläutert werden. Stehen gleichwertige unterschiedliche Behandlungsalternativen zur Verfügung, so sollte auch hierüber aufgeklärt werden.

Die ärztliche Aufklärungspflicht bezieht sich nach neuer Rechtsprechung auch auf wirtschaftliche Punkte, insbesondere die Frage, ob die Kosten der Behandlung von der Krankenversicherung getragen werden (LG Bremen, NJW 1991, 2353). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch des Krankenhausträgers bzw. Arztes auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegen halten kann (BGH, VersR 2000, 999). Allerdings besteht keine Aufklärungspflicht, wenn der Patient weiß, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlt. Wenn also einem Patienten beispielsweise bekannt ist, dass eine Schönheitsoperation mit Fettabsaugung und Narbenkorrektur von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden würde, liegt kein Verstoß des Arztes gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2002, Aktenzeichen: 14 U 90/01).

Lässt sich bei allen Schönheitsoperation eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bejahen, so dürfte dies bei der dauerhaften Haarentfernung wegen der rein kosmetischen Natur der Behandlung anders sein. Um sicher zu gehen, sollte allerdings der Hinweis erfolgen, dass die Kosten der Behandlung nicht von einer Krankenkasse getragen werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Haarentfernung zur Behandlung von Haarkrankheiten dient. In dem Fall kann die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet sein, die Kosten der Behandlung zu übernehmen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 27 SGB V).

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2.6 Dauerhafte Haarentfernung - Haftungsfragen
Im Rahmen der Haftung sind zwei Szenarien denkbar: Zum einen verlangt der Kunde sein Geld zurück, weil ihm nach längerer Zeit auffällt, dass die Haare doch wieder wachsen. Zum anderen stellt der Kunde Ansprüche, weil ihm entweder durch die Behandlung selbst Gesundheitsschäden entstanden sind oder er sich darauf beruft, dass die Behandlung zu gesundheitsbeeinträchtigenden Folgewirkungen geführt hat.

1. Nachwachsende Haare als Mangel?

Ob der Kunde bei nachwachsenden Haaren sein Geld zurückverlangen kann, hängt zunächst davon ab, um was für einen Vertrag es sich rechtlich bei der dauerhaften Haarentfernung handelt. In Betracht kommen hier der Dienstvertrag und der Werkvertrag. Die beiden Vertragstypen unterscheiden sich darin, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg vom Leistungserbringer geschuldet wird, was beim Dienstvertrag nicht der Fall ist. Für diesen Erfolg der Werkleistung will der Leistungserbringer dann einstehen. Bei Verträgen zwischen einem Arzt und seinen Patienten geht die herrschende Rechtsprechung von einem Dienstvertrag und nicht von einem Werkvertrag aus (Palandt, Einf. v. § 611 Rdnr. 18 m.w.N.). Auch wenn der Arztvertrag eine kosmetische Operation zum Gegenstand hat, ist er regelmäßig ein Dienstvertrag (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1985, 234, 236; OLG Zweibrücken, NJW 1983, 2094; a.A. Soergel/Teichmann, BGB, vor § 631, Rdnr. 39). Die Einstufung als Dienstvertrag lässt sich dadurch begründen, dass der Arzt ohne Rücksicht auf die Indikation eines Eingriffs den Erfolg einer Operation am lebenden Organismus nicht garantieren kann. Zudem fordert die vom Vertrauen geprägte Beziehung zwischen Arzt und Patient das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht des Dienstvertrages nach § 627 BGB.

Diese Erwägungen lassen sich auch auf die dauerhafte Haarentfernung übertragen. Wie gezeigt, besteht bei keiner der genannten Behandlungsmethoden die Sicherheit, dass Haare beim Kunden für immer wegbleiben oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht nachwachsen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Kosmetikbehandlung einen Erfolg nicht garantieren. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn in der Werbung ein bestimmter Erfolg garantiert wird. Denn damit bringt der Werbende zum Ausdruck, dass er für ein bestimmtes Ergebnis rechtlich einstehen will. Im konkreten Fall würde dies zu einer Qualifizierung als Werkvertrag führen, so dass die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte wie Minderung oder Rückgängigmachung (vgl. § 634 BGB) bestehen würden. Zudem wäre mit der Zusage eines bestimmten Zeitraums des Nicht-Nachwachsens eine Garantie verbunden, die gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 276 BGB auch Schadensersatzansprüche auslösen könnte.

Werden solche Zusagen allerdings nicht getroffen und ist nur von einer dauerhaften Haarentfernung die Rede, so ist von einem Dienstvertrag auszugehen. Funktioniert das Verfahren also bei einem Kunden nicht, so kann dieser daraus keine Rechte gegenüber dem Behandelnden geltend machen.

2. Haftung bei fehlerhafter Behandlung

Unterlaufen dem Behandelnden bei der Behandlung Fehler, beispielsweise durch die falsche Anwendung des Lasers oder Lichtgeräts, so kann ohne weiteres eine Schadensersatzpflicht aufgrund vertraglicher oder deliktischer Haftung entstehen. Das gleiche gilt, wenn gesundheitliche Folgeschäden wie Verbrennungen oder dauerhafte Pigmentstörungen in Folge der fehlerhaften Behandlung auftreten. Treten gesundheitliche Schäden auf, ist entscheidend, wen die Beweislast im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung insbesondere hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen fehlerhafter Behandlung und Gesundheitsschaden trifft. Bei der Arzthaftung gibt es bestimmte Beweiserleichterungen und -umkehrungen zu Gunsten des Patienten (vgl. Palandt, § 823 Rdnr. 169 ff.). Die Beweislastverteilung gilt grundsätzlich nur bei ärztlichen Behandlungen, so dass eine Übertragbarkeit auf rein kosmetische Behandlungen wie die dauerhafte Haarentfernung nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Lediglich für die grobe Verletzung von allgemeinen Berufs- und Sorgfaltspflichten kann im Bezug auf die Ursächlichkeit eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 1971, 241). Die objektiv fehlerhafte Behandlung, den Gesundheitsschaden und den Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Behandlung und Gesundheitsschaden hat somit grundsätzlich der Kunde zu beweisen. Hinsichtlich des Verschuldens bei einer fehlerhaften Behandlung tritt in jedem Fall vertragsrechtlich eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Steht also eine fehlerhafte Behandlung durch den Behandelnden fest, muss er beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Quelle:
Dr. Florian Meyer - Rechtsanwalt
Franz-Joseph-Straße 48 - D-80801 München
Tel: 089 24 29 07 50
meyer@juravendis.de
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2.7 Dauerhafte Haarentfernung - Fazit
Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass bei der dauerhaften Haarentfernung auf Seiten der behandelnden Kosmetiker(innen), Kosmetikstudios und Schönheitskliniken eine Reihe von rechtlichen Fallstricken zu beachten sind. Eine Rechtsprechung zu den angesprochenen Problemkomplexen hat sich bisher noch nicht entwickelt. Es ist daher einiges im Unklaren. Für Kosmetikbehandlungen dürfte in Zukunft vor allem die Frage interessant sein, ob und inwieweit die strengen Rechtspflichten für Ärzte auch im Kosmetikbereich Anwendung finden. Zu beantworten ist die Frage primär über das Gefährdungspotential der jeweiligen Behandlung. Bei dauerhaften Haarentfernungen dürfte das Potential insgesamt nicht so groß sein, dass die ärztlichen Pflichten ohne weiteres übertragen werden können. Dennoch sollte man insbesondere im Bereich der Aufklärung die nötige Sorgfalt walten lassen.
Hinsichtlich der Werbung kann nicht dazu geraten werden, bestimmte Garantien für Behandlungserfolge auszuloben. Hierzu sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Methoden der dauerhaften Haarentfernung nach hiesiger Auffassung noch zu unsicher. Dennoch bestehen vielfältige Möglichkeiten, die dauerhafte Haarentfernung für den Kunden werbewirksam zu präsentieren. Es sollte jedoch stets im Einzelfall geprüft werden, welche Aussagen zulässig sind und welche nicht.

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3.0 Vitametische Gesundheitspflege



3.1 Vitametische Gesundheitspflege als Ausübung der Heilkunde?
Das Niedersächsische OVG hat sich am 20.07.2006 mit der Frage zu befassen, ob das Heilpraktikergesetz auf eine als "vitametische Gesundheitspflege" bezeichnete Tätigkeit Anwendung findet.

Kern der Tätigkeit ist die Auslösung eines sog. Impulses im Hals- bzw. Nackenbereich, um dadurch eine Linderung bei Beschwerden zu erreichen. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte entschieden, dass es sich bei der in Frage stehenden Behandlungsart um die Ausübung von Heilkunde handelt und damit erlaubnispflichtig ist (Az. 5 A 4152/00).

Nach Ansicht des Gerichts bedarf es zumindest heilkundlicher Kenntnisse, um erkennen zu können, bei welchen Personen eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen dürfe. Außerdem könnten erkrankte Kunden den Eindruck gewinnen, sie würden behandelt, und so davon abgehalten werden, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen, nämlich einen Arzt aufzusuchen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg war in einem Parallelverfahren hingegen der Auffassung, die dortige Klägerin dürfe ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nachgehen (Az. 5 A 38/03).

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 519/06).
Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 18.08.2006

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4.0 Werbeangabe "hautstraffend" bei Duschgel



4.1 Interpretation "hautstraffend"
OLG Hamburg: Werbeangabe "hautstraffend" bei Duschgel

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat bereits mit Urteil vom 04.05.2006 die Werbeangabe "hautstraffend" interpretiert. Die Gründe liegen jetzt vor. Sie sind ausführlich und im Volltext auf unserer Homepage seit dem 11.01.2007 veröffentlicht:

OLG Hamburg: Werbeangabe "hautstraffend" bei Duschgel (11. Januar 2007 - 16:16 Uhr)

Das Hanseatische Oberlandesgericht hält fest, dass mit der Werbeangabe "hautstraffend" eine Steigerung der Hautelastizität versprochen wird und zwar gegenüber dem Zustand vor der Anwendung des beworbenen Duschgels.

Die Entscheidung hat nicht nur für die konkrete Werbeangabe und nicht nur für die Kosmetikindustrie Bedeutung. Sie macht gerade die Distributoren, etwa Fachapotheken, Drogeriemärkte etc. deutlich, dass auch diese Unternehmen genötigt sind, die rechtliche Unbedenklichkeit von Werbeaussagen zur Vermeidung eigener Haftung überprüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierbei zur Seite.

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Blitzlampen



5.1 Blitzlampen Gefährdungspotential
Vollzug des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG · Art. 12 Abs. 1 GDVG: Maßnahmen bei unerlaubter Ausübung der Heilkunde

Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz (HeilprG)

· § 1 Abs. 1 HeilprG: Heilkundliche Tätigkeit – Erlaubnisvorbehalt Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen zur dauerhaften Haarentfernung

Das Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Umwelthygiene/-medizin (RGU-GS 21), welches unter anderem für die Überprüfung von Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) in Betrieben der Gesundheits- und Schönheitspflege im Bereich der Landeshauptstadt München zuständig ist, nimmt zu Ihrer telefonischen Anfrage zur Photoepilation unter Anwendung hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien wie folgt Stellung:

Nach Auffassung des RGU-GS 21 ist die Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen (IPL-Technologie) durch nicht medizinisches Personal aus nachgenannten Gründen als unerlaubte Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (§1 Abs.1 HeilprG) zu werten:

In der aktuellen Rechtsprechung wird für die Definition der Ausübung der Heilkunde am Menschen vor allem darauf abgestellt, ob die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Diese in der Rechtsprechung für die Beurteilung / Einwertung einer heilkundlichen Tätigkeit herangezogenen Kriterien sind nach Auffassung des RGU auch für die hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien zutreffend.

In der Einschätzung der Gefährlichkeit der Methode stützt sich das RGU u. a. auf entsprechende Ausführungen von Experten und die Bewertungen der Problematik durch andere (Fach-)Behörden. Demnach kann der Einsatz der IPL-Technologie für grenzwertige oder falsche Indikationen (meist durch medizinische Laien) nach Auffassung der Fachleute nicht nur zu einem schlechten ästhetischen Resultat führen, sondern auch schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben.

Das Gefährdungspotential der IPL-Technologie unterstreichen Stellungnahmen von Experten und Fachbehörden, die übereinstimmend die Gefährlichkeit der Geräte (insbesondere auch deren – im Vergleich zu Lasern – deutlich geringere therapeutische Breite) bestätigen und vor unsachgemäßem Umgang mit der Technologie / vor der Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen durch medizinische Laien warnen. In den unterschiedlichen Positionspapieren der Fachgesellschaften findet sich die Forderung einer Behandlung mit IPL-Technologie nur durch ausgebildetes Fachpersonal unter Supervision eines Arztes sowie ärztliche Nachbetreuung, um die Gefahr teilweise irreversibler Nebenwirkungen zu minimieren. (S. u. a. Publikationen der Deutschen Dermatologischen Lasergesellschaft [DDL], Präsident Dr. med. W. Kimmig [kimmig@ddl.de])

Die Auffassung des RGU bezüglich der Gefährdungseinschätzung und der heilpraktikerrechtlichen Einwertung der Anwendung der IPL-Technologie durch medizinische Laien wird in vollem Umfang von der Regierung von Oberbayern (ROB) als dessen Fachaufsichtsbehörde gestützt. Gemäß dieser Einschätzung stellt die Anwendung der IPL- oder Blitzlampen-Technologie durch nicht medizinisches Personal Ausübung der Heilkunde dar.

Einschlägige Rechtsurteile in o.a. Zusammenhang bzw. eine abschließende, von RGU-GS 21 eingeforderte rechtliche Einwertung übergeordneter Fachbehörden stehen hierzu jedoch noch aus, daher wird die Kreisverwaltungsbehörde bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes von weitergehenden Maßnahmen (z.B. Untersagung der Anwendung der Blitzlampen) Abstand nehmen.

Unabhängig von der rechtlichen Einwertung des Einsatzes hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien ist aus Sicht des RGU-GS 21 bei der Anwendung der IPLTechnologie jedoch die Einhaltung nachstehender Vorgaben / Anforderungen für den vorbeugenden Gesundheitsschutz (Reduktion von Anwendungsrisiken und Kundengefährdungen) unabdingbar:

Ordnungsgemäße / dokumentierte Einweisung der Betreiber / Anwender der Geräte in deren sachgerechte Handhabung

Kenntnisse über Inhalt von Gebrauchsanweisung, sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweisen sowie Beachtung derselben; Vorhalten von für den Anwender jederzeit zugänglichen Gebrauchsanweisungen und Hinweisen Durchführung regelmäßiger Wartungen / sicherheitstechnischer Kontrollen der Geräte einschließlich derer geeigneten Dokumentation

Sorgfältige Aufklärung der Kunden über unvermeidbare Nebenwirkungen, über Komplikationen und Kontraindikationen beim Einsatz der IPL-Technologie

In Zweifelsfällen Einsatz der IPL-Technologie erst nach Ausschluß möglicher Anwendungs- Kontraindikationen bei einem Facharzt für Dermatologie

Vorsorglich weist das RGU-GS 21 darauf hin, dass – unabhängig von o. a. fachlichen Empfehlungen – selbstverständlich die eigenverantwortliche zivilrechtliche und strafrechtliche Verschuldungshaftung des Betreibers / Anwenders zum Tragen kommt, wenn als Folge einer nicht sachgerechten / fehlerhaften Anwendung der IPL-Technologie (Gesundheits-)Schäden am Kunden entstehen.


Podologin / Fußpflegerin



6.1 Podologin / Fußpflegerin – Rechtliche Voraussetzungen
Information zur zukünftigen Durchführung der medizinischen Fußpflege

Mit Fristablauf zum 31.12.2006 endet die gem. § 10 Abs. 4 des Podologengesetzes die Möglichkeit, innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetztes durch Absolvierung einer Ergänzungsprüfung die Berufsbezeichnung "Staatl. Geprüfter Podologe/Podologin" zu erlangen.

Das Nds. Sozialministerium teilte nun mit, dass die Ausübung der medizinischen Fußpflege nur dem Personenkreis vorbehalten bleibt, die staatl. Geprüfte Podologen sind. Personen, die über eine staatliche Anerkennung verfügen, dürfen auch weiterhin die medizinische Fußpflege ausüben und sich medizinische Fußpfleger nennen. Mit der Ausübung der medizinischen Fußpflege ist die Behandlung eines krankhaft veränderten Fußes gemeint (Hühneraugen, entzündete oder krankhaft eingewachsene Fußnägel usw.). Diese Tätigkeiten stellen eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz dar. Eine solche Heilbehandlung bleibt nur Ärzten, Heilpraktikern und Podologen/medizinische Fußpfleger vorbehalten.

Die Fußpfleger und Fußpflegerinnen, die die o.g. Voraussetzung nicht erfüllen, müssen sich zukünftig auf die Durchführung der kosmetischen Fußpflege (Schneiden, Feilen, Hornhautentfernung, Beratung und Pflege) beschränken.

Die weitere Ausübung der bisherigen medizinischen Fußpflege ohne Ausbildung zum Podologen stellt einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz dar und wird strafrechtlich verfolgt.

Die Werbung mit dem Begriff "medizinische Fußpflege" durch Nichtpodologen ist somit unzulässig. Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld des Fußpflegers:

1. Fachgerechtes Schneiden der Nägel
2. Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund.
3. Sondieren der Nagelfalzen
4. Abtragung von Hautverdickungen (Formhaut) ohne pathologischen Befund.
5. Unblutiges Entfernen von Hühneraugen
6. Anleitung zu präventiven Fußgymnastik
7. Durchführung präventiver Fußmassagen
8. Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch Kunden
9. Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln
10. Dekorative Pflege der Füße


Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld des/der Padologen/Padologinnen bzw. medizinischen Fußpflegers-/Fußpflegerinnen:

1. Nagelbehandlungen, d.h. richtiges Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel, Nagelmykosen oder verdickter Nägel.
2. Hyperkeratosenbehandlungen, d.h. Abtragung übermäßiger Hornhaut und Schwielen
3. Behandlung von Clavi und Verrucae, d.h. fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen.
4. Druck- und Reibungsschutz, d.h. Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen.
5. Orthonyxie, d.h. Anfertigung spezieller Nagelspannen bei eingewachsenen Nägeln.
6. Orthesentechnik, d.h. künstlicher Nagelersatz
7. Fuß- und Unterschenkel-Massage als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindes.