Kosmetik-Recht

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Vitametische Gesundheitspflege als Ausübung der Heilkunde?

Das Niedersächsische OVG hat sich am 20.07.2006 mit der Frage zu befassen, ob das Heilpraktikergesetz auf eine als "vitametische Gesundheitspflege" bezeichnete Tätigkeit Anwendung findet.

Kern der Tätigkeit ist die Auslösung eines sog. Impulses im Hals- bzw. Nackenbereich, um dadurch eine Linderung bei Beschwerden zu erreichen. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte entschieden, dass es sich bei der in Frage stehenden Behandlungsart um die Ausübung von Heilkunde handelt und damit erlaubnispflichtig ist (Az. 5 A 4152/00).

Nach Ansicht des Gerichts bedarf es zumindest heilkundlicher Kenntnisse, um erkennen zu können, bei welchen Personen eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen dürfe. Außerdem könnten erkrankte Kunden den Eindruck gewinnen, sie würden behandelt, und so davon abgehalten werden, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen, nämlich einen Arzt aufzusuchen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg war in einem Parallelverfahren hingegen der Auffassung, die dortige Klägerin dürfe ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nachgehen (Az. 5 A 38/03).

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 519/06).
Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 18.08.2006

Quelle:
Dr. Florian Meyer
DRM LEGAL
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