Kosmetik-Verordnung

zurück zur Übersicht



KosmetikV § 3b Ultraviolett-Filter (UV-Filter)

- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -

(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen zugesetzt werden.

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 7 (Siehe Originalfassung) aufgeführten UV-Filter verwendet werden. Dabei sind Einschränkungen einzuhalten.

(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der aufgeführten UV-Filtern vorgeschriebene Höchstmengen überschreitet.

(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinen Zinkoxid als UV-Filter ist bis zum 31. Dezember 2004 gestattet. Kosmetische Mittel, die diesen UV-Filter enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Stoff auf der Verpackung mit der Bezeichnung "Zinc oxide" angegeben ist