Marktplatz

News eintragen
Presse & News - Details


rechtslage-fuer-die-kosmetikerin

Rechtslage für die Kosmetikerin


Bietet eine Kosmetikerin zusätzliche Leistungen in ihrem Institut an, gilt es vorab zu prüfen, ob sie mit diesen den medizinischen Bereich tangiert.



Beschreibung / Details


Erlaubt? Behandlungen im Institut

Bietet eine Kosmetikerin zusätzliche Leistungen in ihrem Institut an, gilt es vorab zu prüfen, ob sie mit diesen den medizinischen Bereich tangiert. Dieser Folgebeitrag soll einen Überblick über die Rechtsprechung geben, die zu einzelnen Behandlungsmethoden ergangen ist. Da es kein eigens für Kosmetikerinnen geschaffenes Gesetz gibt, welches genau vorschreibt, was erlaubt und was verboten ist, lässt sich diese Frage nur anhand allgemeiner Gesetze beantworten. Einschlägig ist das Heilpraktikergesetz, welches die Ausübung der Heilkunde durch Nichtärzte unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt. Das bedeutet, dass Sie diese entsprechenden Behandlungen nur dann anbieten und ausführen dürfen, wenn Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz hierzu erhalten haben (siehe Ki-Magazin 2/05, S. 104ff.). Die Beiträge in dieser und in der Februar-Ausgabe geben einen Überblick über die bisher zu den einzelnen Behandlungsmethoden ergangene Rechtsprechung.

Fußreflexzonen


Mit der Frage, ob Fußreflexzonenmassage unter das Heilpraktikergesetz fällt, befasste sich ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz (Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen 6 A 21/88). Dieses steht auf dem Standpunkt, dass Fußreflexzonenmassage eine gezielte Behandlungsmethode zur Linderung bzw. Heilung von Beschwerden, ja sogar von Krankheiten darstellt. Anerkanntermaßen, so das Gericht, gehe die Fußreflexzonenmassage von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Aufgrund dieser Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein an anderer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden, welches nicht selten organischer Art sei, eingewirkt werden. Hieraus werde deutlich, dass die somit der Fußreflexzonenmassage notwendigerweise vorangehende diagnostische Tätigkeit typisch ärztlich sei und ärztliches Fachwissen voraussetze.
Bietet die Kosmetikerin eine entsprechende Behandlung an, kann sie sich sogar strafbar machen. Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Fußreflexzonenmassage als "Heilbehandlung" angesehen und zwar u.a. wegen möglicher Kontraindikationen bei akuten Krankheiten (Urteil vom 25.9.1995, AZ 7 B 3587/96). Ganz aktuell ist auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2000 1 K 13/96) im Kontext davon ausgegangen, dass eigenverantwortlich ausgeübte Fußreflexzonenmassage eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung darstellt und damit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraussetzt. Der Verband der Fußreflexzonen- und Sportmasseure Deutschland e.V., geschäftsansässig in Hamburg, steht auf dem Standpunkt, dass die therapeutische Fußreflexzonenmassage unter das Heilpraktikergesetz fällt.

Reiki-Spende


"Reiki" ist der japanische Ausdruck für die universelle (Rei) Lebenskraft (Ki). Bei der Reiki-Spende soll mittels Handauflegen angeblich heilende Energie zum Zwecke der Heilung und Linderung von Krankheiten übertragen werden. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Sinn, den der Behandler seinem Tun beigelegt wissen will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11. 1993, AZ 3 C 45/91). Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 2.12.1998, AZ 13 A 5322/96) soll die Reiki-Spende Ausübung von Heilkunde und damit erlaubnispflichtig sein, da der Behandelnde kraft Ausstrahlung seiner Hände Energie auf den Erkrankten übertrage und ihm auf diese Weise Heilung oder Linderung bringen wolle.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt mit dieser Entscheidung die gängige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.6.1970) sowie seine eigene Rechtsprechung (Oberwaltungsgericht NordrheinWestfalen, Urteil vom 8.12.1997). Das Landgericht Verden hat mit Urteil vom 25.6.1997 die vergleichbare Tätigkeit eines Paranormalheilers ebenfalls als Heiltätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen und hervorgehoben, dass grundsätzlich heilende Handlungen dann dem Heilpraktikergesetz unterfallen, wenn sie gesundheitliche Schäden verursachen können. Ein solcher Schaden könne auch dann entstehen, wenn der Patient durch die Behandlung davon abgehalten werde, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

Permanent Make-up


Das Thema Permanent Make-up hat in der vergangenen Zeit für einige Aufregung gesorgt (u.a. Beitrag in Ki-Magazin 1/2003, S. 77). Eine Gerichtsentscheidung, ob diese Behandlungsmethode unter das Heilpraktikergesetz fällt, existiert soweit ersichtlich bislang nicht. Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage wird zu beachten sein, dass die Ausbildungsverordnung in § 4 Abs. 2 Nr. 4, ergänzt durch Punkt 2.4. des Ausbildungsrahmenplans nunmehr die Möglichkeit vorsieht, dass angehende Kosmetikerinnen als sog. Wahlqualifikationseinheit die Einsatzmöglichkeiten und Techniken des Permanent Make-up erlernen. Zudem hat das Oberlandesgericht München aktuell den Rechtsstandpunkt vertreten, dass Permanent Make-up gerade keinem medizinischen Zweck, sondern ausschließlich der positiven Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes dient (rechtskräftiges Urteil des OLG München v. 22.21.2001, AZ 6 U 1859/01).

Diese Rechtsauffassung teilt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 14.11.2001, AZ 6 U 33/01). Im Rahmen eines Wettbewerbsrechtsstreits hat es explizit festgestellt, dass Permanent Make-up weder geeignet noch bestimmt sei, die Gesundheit oder das körperliche Wohlbefinden im Sinne einer heilenden Wirkung zu fördern bzw. herzustellen. Es sei keinem ärztlichen Eingriff gleichzustellen, welchen die Kosmetikerin mangels ärztlicher Approbation gar nicht durchführen dürfe. Daraus ist zu schließen, dass der Kosmetikerin diese Tätigkeit erlaubt sein muss. Eine klärende gerichtliche Entscheidung ist bisher nicht bekannt.

Piercing


Im Jahre 1999 hatte sich das Verwaltungsgericht Gießen (Beschluss vom 9.2.1999, AZ 8 G 2161/98) mit der Frage zu befassen, ob Piercing dem Heilpraktikergesetz unterfällt und damit erlaubnispflichtig ist. Dies hat das Gericht dergestalt bejaht, dass Piercing mit und ohne Lokalanästhetika Heilkundeausübung sei. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die mit Piercing verbundenen Eingriffe bei unsachgemäßer Ausführung zu nachhaltigen Körperschäden führen könnten, weshalb sie einem Arzt oder Heilpraktiker vorbehalten seien. Diese Entscheidung wurde in der nächsten Instanz vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof ( Urteil v. 2.2.2000, AZ 8 TG 713/99) dergestalt bestätigt, dass zumindest Piercing unter Anwendung einer örtlichen Betäubung mittels Injektion eines Arzneimittels Ausübung der Heilkunde i.S.d. §1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz darstelle.
Prof. Dr. Jürgen Vahle stimmt dieser Entscheidung in einer Urteilsanmerkung (veröffentlicht in DVP 2000, 130) zu und weist darauf hin, dass Studios, die ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz Piercings vornehmen, geschlossen werden müssten. Differenzierter sehen die Mitarbeiter Strametz und Püschel vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf in einer wissenschaftlichen Abhandlung die Angelegenheit (veröffentlicht in der Zeitschrift Rechtsmedizin 2001, 11, 21 ff.). Sie weisen auf die vielfältigen Komplikationsmöglichkeiten beim Piercing hin, die zwar relativ häufig, wenn auch seltener schwerwiegend seien. Allerdings verbergen sie ihre Skepsis nicht, ob sich diese Gesundheitsrisiken beim Piercing durch einen Arzt ausschließen lassen.
Eine gerichtliche Klärung der Frage, ob und wenn ja unter welchen Umständen Kosmetikerinnen piercen dürfen, steht offensichtlich bislang aus. Allerdings hat sich zwischenzeitlich das Amtsgericht Neubrandenburg (Urteil vom 10.10.2000 18 C 160/00) Gedanken über die mögliche Zahlung eines Schmerzensgeldes gemacht. Anlass war ein Zungenpiercing, das beinahe zu einer Teilamputation der Zunge geführt hätte. Das Gericht ist hierbei zu der Feststellung gekommen, dass einen Piercer umfangreiche Aufklärungspflichten treffen. Kommt es nach dem Piercen einer Zunge zu Komplikationen, über die nicht hinreichend aufgeklärt worden ist, kann Schmerzensgeld gerechtfertigt sein.

Versicherung


Achten Sie auf einen ausreichenden Versicherungsschutz (s. Kasten). Auf Anfrage teilte die Vereinte Versicherung mit, dass sie für den Bereich Permanent Make-up einen (verhandelbaren) Zuschlag erhebt. Piercing und Faltenunterspritzung versichert sie nicht, hingegen die sog. "kleine Chirurgie", sofern sie in das Berufsbild des Fußpflegers bzw. der Kosmetikerin passt. Die vom Bayerischen Versicherungsverband angebotene Berufshaftpflichtversicherung für Kosmetikerinnen beinhaltet die Behandlung Fußreflexzonenmassage. Nicht versicherbar seien Permanent Make-up, Piercing sowie Faltenunterspritzung. Fragen Sie jeweils nach.

Urteile gesucht


Es ist anzunehmen, dass es weit mehr Entscheidungen zu den genannten Behandlungsmethoden gibt, als bisher veröffentlicht wurden. Falls Sie, liebe Leser/innen, weitere Urteile kennen, lassen Sie diese bitte in Kopie der Ki-Redaktion zukommen. Dann kann die Problematik noch differenzierter aufbereitet werden. Der vorliegende Beitrag gibt lediglich die zu den einzelnen Behandlungsmethoden der Verfasserin zugänglichen Urteile und Meinungen wieder, ohne dass er als Rechtsberatung in irgendeiner Weise verstanden werden will. Die Autorin: Rechtsanwältin Dr. Carmen S. Hergenröder hat eine Zusatzausbildung als Kosmetikerin und arbeitet als Fachjournalistin. Für KOSMETIK international schreibt sie über Rechtsprobleme und juristische Grundsatzfragen.

Quelle: Ki-Magazin 3/2005

Infos:

Rubrik: Sonstiges
Zielgruppe: Alle
Presse-Nr.: N85

Ansprechpartner:

keine Angaben

Anbieter-Profil
Anfrage schicken



Suchbegriffe / Tags: Kosmetik Rechtslage