Kosmetik-Verordnung
KosmetikV § 2 Eingeschränkt zugelassene Stoffe
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen die in Anlage 2 enthaltenen Stoffe nur mit vorgeschriebenen Beschränkungen verwendet werden.
(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt festgelegte Höchstmengen überschritten wird.
(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe müssen Reinheitsanforderungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel verwendet werden.