Kosmetik-Recht

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Blitzlampen Gefährdungspotential

Vollzug des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG · Art. 12 Abs. 1 GDVG: Maßnahmen bei unerlaubter Ausübung der Heilkunde

Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz (HeilprG)

· § 1 Abs. 1 HeilprG: Heilkundliche Tätigkeit – Erlaubnisvorbehalt Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen zur dauerhaften Haarentfernung

Das Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Umwelthygiene/-medizin (RGU-GS 21), welches unter anderem für die Überprüfung von Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) in Betrieben der Gesundheits- und Schönheitspflege im Bereich der Landeshauptstadt München zuständig ist, nimmt zu Ihrer telefonischen Anfrage zur Photoepilation unter Anwendung hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien wie folgt Stellung:

Nach Auffassung des RGU-GS 21 ist die Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen (IPL-Technologie) durch nicht medizinisches Personal aus nachgenannten Gründen als unerlaubte Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (§1 Abs.1 HeilprG) zu werten:

In der aktuellen Rechtsprechung wird für die Definition der Ausübung der Heilkunde am Menschen vor allem darauf abgestellt, ob die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Diese in der Rechtsprechung für die Beurteilung / Einwertung einer heilkundlichen Tätigkeit herangezogenen Kriterien sind nach Auffassung des RGU auch für die hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien zutreffend.

In der Einschätzung der Gefährlichkeit der Methode stützt sich das RGU u. a. auf entsprechende Ausführungen von Experten und die Bewertungen der Problematik durch andere (Fach-)Behörden. Demnach kann der Einsatz der IPL-Technologie für grenzwertige oder falsche Indikationen (meist durch medizinische Laien) nach Auffassung der Fachleute nicht nur zu einem schlechten ästhetischen Resultat führen, sondern auch schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben.

Das Gefährdungspotential der IPL-Technologie unterstreichen Stellungnahmen von Experten und Fachbehörden, die übereinstimmend die Gefährlichkeit der Geräte (insbesondere auch deren – im Vergleich zu Lasern – deutlich geringere therapeutische Breite) bestätigen und vor unsachgemäßem Umgang mit der Technologie / vor der Anwendung von hochenergetischen Blitzlampen durch medizinische Laien warnen. In den unterschiedlichen Positionspapieren der Fachgesellschaften findet sich die Forderung einer Behandlung mit IPL-Technologie nur durch ausgebildetes Fachpersonal unter Supervision eines Arztes sowie ärztliche Nachbetreuung, um die Gefahr teilweise irreversibler Nebenwirkungen zu minimieren. (S. u. a. Publikationen der Deutschen Dermatologischen Lasergesellschaft [DDL], Präsident Dr. med. W. Kimmig [kimmig@ddl.de])

Die Auffassung des RGU bezüglich der Gefährdungseinschätzung und der heilpraktikerrechtlichen Einwertung der Anwendung der IPL-Technologie durch medizinische Laien wird in vollem Umfang von der Regierung von Oberbayern (ROB) als dessen Fachaufsichtsbehörde gestützt. Gemäß dieser Einschätzung stellt die Anwendung der IPL- oder Blitzlampen-Technologie durch nicht medizinisches Personal Ausübung der Heilkunde dar.

Einschlägige Rechtsurteile in o.a. Zusammenhang bzw. eine abschließende, von RGU-GS 21 eingeforderte rechtliche Einwertung übergeordneter Fachbehörden stehen hierzu jedoch noch aus, daher wird die Kreisverwaltungsbehörde bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes von weitergehenden Maßnahmen (z.B. Untersagung der Anwendung der Blitzlampen) Abstand nehmen.

Unabhängig von der rechtlichen Einwertung des Einsatzes hochenergetischer Blitzlampen durch medizinische Laien ist aus Sicht des RGU-GS 21 bei der Anwendung der IPLTechnologie jedoch die Einhaltung nachstehender Vorgaben / Anforderungen für den vorbeugenden Gesundheitsschutz (Reduktion von Anwendungsrisiken und Kundengefährdungen) unabdingbar:

Ordnungsgemäße / dokumentierte Einweisung der Betreiber / Anwender der Geräte in deren sachgerechte Handhabung

Kenntnisse über Inhalt von Gebrauchsanweisung, sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweisen sowie Beachtung derselben; Vorhalten von für den Anwender jederzeit zugänglichen Gebrauchsanweisungen und Hinweisen Durchführung regelmäßiger Wartungen / sicherheitstechnischer Kontrollen der Geräte einschließlich derer geeigneten Dokumentation

Sorgfältige Aufklärung der Kunden über unvermeidbare Nebenwirkungen, über Komplikationen und Kontraindikationen beim Einsatz der IPL-Technologie

In Zweifelsfällen Einsatz der IPL-Technologie erst nach Ausschluß möglicher Anwendungs- Kontraindikationen bei einem Facharzt für Dermatologie

Vorsorglich weist das RGU-GS 21 darauf hin, dass – unabhängig von o. a. fachlichen Empfehlungen – selbstverständlich die eigenverantwortliche zivilrechtliche und strafrechtliche Verschuldungshaftung des Betreibers / Anwenders zum Tragen kommt, wenn als Folge einer nicht sachgerechten / fehlerhaften Anwendung der IPL-Technologie (Gesundheits-)Schäden am Kunden entstehen.