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KosmetikV § 5d Mitteilungs- und Berichtspflichten.
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) Der Kosmetik-Hersteller hat der für die Überwachung von
kosmetischen Mitteln zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Herstellungsort
liegt, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen kosmetischer Mittel mitzuteilen, an welchen Orten
in der Europäischen Union solche Erzeugnisse von ihm hergestellt werden.
Der Kosmetik-Hersteller kann die Verpflichtung nach Satz 1 auf einen Beauftragten übertragen.
Kosmetik-Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel
hergestellt wird. Bei kosmetischen Mitteln, die erstmals in die Europäische Union eingeführt
werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor der erstmaligen Einfuhr der Behörde, in deren
Zuständigkeitsbereich der Ort der Einfuhr liegt, diesen Ort sowie die weiteren Orte mitzuteilen, an denen solche
Erzeugnisse von ihm in die Europäische Union eingeführt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
nachträgliche Änderungen der Herstellungs- oder Einfuhrorte.
(2) Der Kosmetik-Hersteller oder der für die Einfuhr eines kosmetischen Mittels
Verantwortliche hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im
Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen
vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen des Erzeugnisses folgende Angaben und jede Änderung dieser Angaben
mitzuteilen:
1. Handelsname,
2. Produktbezeichnung und Produktkategorie,
3. die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der
verwendeten Stoffe und, soweit vorhanden, unter Verwendung der
INCI-Bezeichnungen.
Entspricht die Zusammensetzung eines Erzeugnisses der Rahmenrezeptur, die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger
bekanntgemacht worden ist, so sind nur die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Angabe der Nummer der
Rahmenrezeptur erforderlich. Das Bundesamt leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 an die ihm von den
zuständigen Behörden der Länder benannten Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen weiter.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur
Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. Sie sind von den anderen Unterlagen
getrennt aufzubewahren.
(4) Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen berichten dem
Bundesamt auf Anfrage über die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit gewonnen haben und
die für die Beratung bei und die Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
durch kosmetische Mittel von allgemeiner Bedeutung sind.
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