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KosmetikV § 5c Gute Herstellungspraxis und Sachkenntnis
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) Bei der Herstellung kosmetischer Mittel sind die Grundsätze der Guten
Herstellungspraxis zu berücksichtigen.
(2) Der für die Bewertung nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 Verantwortliche muss ein Diplom im Sinne des
Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) auf
dem Gebiet der Pharmazie der Toxikologie, der Medizin, der
Dermatologie, der Lebensmittelchemie, der Chemie oder in einem
verwandten Beruf vorweisen können.
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