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KosmetikV § 4 Angaben zum Schutz der Gesundheit
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben ist,
die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; sollte dies wegen der geringen Abmessungen
kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der
Verpackung dieser Mittel zu stehen.
(2) Kosmetische Mittel dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen vorgeschriebene Angaben angebracht sind
, z.B.:
"Enthält Formaldehyd", sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im
Endprodukt 0,05% überschreitet;
sonstige besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise bei bestimmten
kosmetischen Mitteln, auch solche für den gewerblichen Gebrauch, bei denen
solche Angaben erforderlich sind, um eine Gefährdung der Gesundheit zu
verhüten.
Kann der volle Wortlaut der Angaben aus praktischen Gründen auf dem Behältnis und der Verpackung nicht angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch einen verkürzten Hinweis oder durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Symbol hingewiesen wird.
(3) Die Angaben sind unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar in
deutscher Sprache zu machen.
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