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KosmetikV § 3c Im Tierversuch geprüfte kosmetische Mittel
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) Kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von
Bestandteilen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vorschriften des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im
Tierversuch überprüft worden sind, soweit
1. anstelle des jeweiligen Tierversuches eine alternative Methode in Anhang V
der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU
Nr. L 152 S. 1, Nr. L 216 S. 3) geändert worden ist, oder Anhang IX der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG
Nr. L 262 S. 169), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/94/EG der
Kommission vom 15. September 2004 (ABl. EU Nr. L 294 S. 28) geändert
worden ist, vorgesehen ist und
2. im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder
im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union
bekannt gemacht worden ist, dass bei dieser Methode die Entwicklung der
Bewertung innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) gebührend berücksichtigt worden ist.
(2) Nach dem 11. März 2009 dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile
oder Kombinationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der
Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch überprüft worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen
kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im
Zusammenhang mit der
1. Toxizität bei wiederholter Verabreichung,
2. Reproduktionstoxizität oder
3. Toxikokinetik
in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, überprüft
worden sind, noch bis zum 11. März 2013 in den Verkehr gebracht werden.
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