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KosmetikV § 3b Ultraviolett-Filter (UV-Filter)
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen,
die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden,
Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen
Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Zubereitungen,
die kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen
zugesetzt werden.
(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von kosmetischen Mitteln
dürfen nur die in Anlage 7 (Siehe Originalfassung) aufgeführten UV-Filter verwendet werden.
Dabei sind Einschränkungen einzuhalten.
(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn der Gehalt der aufgeführten UV-Filtern vorgeschriebene Höchstmengen
überschreitet.
(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinen Zinkoxid als UV-Filter
ist bis zum 31. Dezember 2004 gestattet. Kosmetische Mittel, die diesen UV-Filter enthalten,
dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Stoff auf der Verpackung mit der Bezeichnung
"Zinc oxide" angegeben ist.
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