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KosmetikV § 3 Farbstoffe
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in
Anlage 3 aufgeführten Farbstoffe verwendet werden. Dabei sind Verwendungsbeschränkungen zu beachten.
(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der
Farbstoffen vorgeschriebene Höchstmengen überschreitet.
(3) Die in Anlage 3 aufgeführten kosmetische Farbstoffe müssen vorgeschriebene
Reinheitsanforderungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen verwendet werden.
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