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KosmetikV § 2 Eingeschränkt zugelassene Stoffe
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -

(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen die in Anlage 2 enthaltenen Stoffe nur mit vorgeschriebenen Beschränkungen verwendet werden.

(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt festgelegte Höchstmengen überschrittent wird.

(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe müssen Reinheitsanforderungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel verwendet werden.


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