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KosmetikV § 2 Eingeschränkt zugelassene Stoffe
- Sie sehen hier einen Auszug aus der Originalverfassung -
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln
dürfen die in Anlage 2 enthaltenen Stoffe nur mit vorgeschriebenen Beschränkungen verwendet werden.
(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der
Gehalt festgelegte Höchstmengen überschrittent wird.
(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe müssen Reinheitsanforderungen entsprechen,
wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel verwendet werden.
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