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Quelle: Ki-Magazin 2/2005
Bietet eine Kosmetikerin Zusatzleistungen an, gilt es vorab zu prüfen, ob sie mit diesen den medizinischen Bereich tangiert. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Rechtsprechung geben, die bisher zu den einzelnen Behandlungsmethoden ergangen ist.

Erlaubt?


Behandlungen im Institut

Faltenunterspritzung

Zu der Frage, ob Faltenunterspritzung unter das Heilpraktikergesetz fällt und damit für die Kosmetikerin verboten ist, hat sich ganz aktuell das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 23.01.2003 - 6k 867/02 TR geäußert.

Es geht davon aus, das eine berufliche Tätigkeit stets Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilPrG darstellt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung in der in Rede stehenden Tätigkeit nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.

Nach diesen Grundsätzen ist nach Auffassung des Gerichts die Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäurepräparaten als Ausübung von Heilkunde anzusehen und nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig. Das Gericht weißt darauf hin, dass die Ordnungsbehörden die Durchführung von Faltenunterspritzungen ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz untersagen können. Das Urteil ist Rechtskräftig.

Auch der Vorstand des Rechtsverbandes Deutscher Heilpraktiker Landesverband Bayern e. V. ist der Ansicht das Faltenunterspritzung "Ausübung von Heilkunde" sei und damit nur von Heilpraktikern oder Dermatologen vorgenommen werden sollte. Diesen Rechtstandspunkt teilt das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen, welches darauf hinweist, dass "Faltenunterspritzung mit einem injizierbaren Implantat" unstreitig heilkundliches Fachwissen erfordere und "bei unsachgemäßer Durchführung zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen führen" könne (zitiert bei Krieger, Dt. Derm. 1999,509).


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