Kosmetik-Recht

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Interpretation "hautstraffend"

OLG Hamburg: Werbeangabe "hautstraffend" bei Duschgel

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat bereits mit Urteil vom 04.05.2006 die Werbeangabe "hautstraffend" interpretiert. Die Gründe liegen jetzt vor. Sie sind ausführlich und im Volltext auf unserer Homepage seit dem 11.01.2007 veröffentlicht:

OLG Hamburg: Werbeangabe "hautstraffend" bei Duschgel (11. Januar 2007 - 16:16 Uhr)

Das Hanseatische Oberlandesgericht hält fest, dass mit der Werbeangabe "hautstraffend" eine Steigerung der Hautelastizität versprochen wird und zwar gegenüber dem Zustand vor der Anwendung des beworbenen Duschgels.

Die Entscheidung hat nicht nur für die konkrete Werbeangabe und nicht nur für die Kosmetikindustrie Bedeutung. Sie macht gerade die Distributoren, etwa Fachapotheken, Drogeriemärkte etc. deutlich, dass auch diese Unternehmen genötigt sind, die rechtliche Unbedenklichkeit von Werbeaussagen zur Vermeidung eigener Haftung überprüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierbei zur Seite.

Quelle:
Dr. Florian Meyer
DRM LEGAL
Neue ABC-Straße 8
20354 Hamburg
http://www.drmlegal.de