Kosmetik-Recht

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Dauerhafte Haarentfernung - Haftungsfragen

Im Rahmen der Haftung sind zwei Szenarien denkbar: Zum einen verlangt der Kunde sein Geld zurück, weil ihm nach längerer Zeit auffällt, dass die Haare doch wieder wachsen. Zum anderen stellt der Kunde Ansprüche, weil ihm entweder durch die Behandlung selbst Gesundheitsschäden entstanden sind oder er sich darauf beruft, dass die Behandlung zu gesundheitsbeeinträchtigenden Folgewirkungen geführt hat.


1. Nachwachsende Haare als Mangel?

Ob der Kunde bei nachwachsenden Haaren sein Geld zurückverlangen kann, hängt zunächst davon ab, um was für einen Vertrag es sich rechtlich bei der dauerhaften Haarentfernung handelt. In Betracht kommen hier der Dienstvertrag und der Werkvertrag. Die beiden Vertragstypen unterscheiden sich darin, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg vom Leistungserbringer geschuldet wird, was beim Dienstvertrag nicht der Fall ist. Für diesen Erfolg der Werkleistung will der Leistungserbringer dann einstehen. Bei Verträgen zwischen einem Arzt und seinen Patienten geht die herrschende Rechtsprechung von einem Dienstvertrag und nicht von einem Werkvertrag aus (Palandt, Einf. v. § 611 Rdnr. 18 m.w.N.). Auch wenn der Arztvertrag eine kosmetische Operation zum Gegenstand hat, ist er regelmäßig ein Dienstvertrag (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1985, 234, 236; OLG Zweibrücken, NJW 1983, 2094; a.A. Soergel/Teichmann, BGB, vor § 631, Rdnr. 39). Die Einstufung als Dienstvertrag lässt sich dadurch begründen, dass der Arzt ohne Rücksicht auf die Indikation eines Eingriffs den Erfolg einer Operation am lebenden Organismus nicht garantieren kann. Zudem fordert die vom Vertrauen geprägte Beziehung zwischen Arzt und Patient das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht des Dienstvertrages nach § 627 BGB.

Diese Erwägungen lassen sich auch auf die dauerhafte Haarentfernung übertragen. Wie gezeigt, besteht bei keiner der genannten Behandlungsmethoden die Sicherheit, dass Haare beim Kunden für immer wegbleiben oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum nicht nachwachsen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Kosmetikbehandlung einen Erfolg nicht garantieren. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn in der Werbung ein bestimmter Erfolg garantiert wird. Denn damit bringt der Werbende zum Ausdruck, dass er für ein bestimmtes Ergebnis rechtlich einstehen will. Im konkreten Fall würde dies zu einer Qualifizierung als Werkvertrag führen, so dass die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte wie Minderung oder Rückgängigmachung (vgl. § 634 BGB) bestehen würden. Zudem wäre mit der Zusage eines bestimmten Zeitraums des Nicht-Nachwachsens eine Garantie verbunden, die gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 276 BGB auch Schadensersatzansprüche auslösen könnte.

Werden solche Zusagen allerdings nicht getroffen und ist nur von einer dauerhaften Haarentfernung die Rede, so ist von einem Dienstvertrag auszugehen. Funktioniert das Verfahren also bei einem Kunden nicht, so kann dieser daraus keine Rechte gegenüber dem Behandelnden geltend machen.


2. Haftung bei fehlerhafter Behandlung

Unterlaufen dem Behandelnden bei der Behandlung Fehler, beispielsweise durch die falsche Anwendung des Lasers oder Lichtgeräts, so kann ohne weiteres eine Schadensersatzpflicht aufgrund vertraglicher oder deliktischer Haftung entstehen. Das gleiche gilt, wenn gesundheitliche Folgeschäden wie Verbrennungen oder dauerhafte Pigmentstörungen in Folge der fehlerhaften Behandlung auftreten. Treten gesundheitliche Schäden auf, ist entscheidend, wen die Beweislast im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung insbesondere hinsichtlich der Ursächlichkeit zwischen fehlerhafter Behandlung und Gesundheitsschaden trifft. Bei der Arzthaftung gibt es bestimmte Beweiserleichterungen und -umkehrungen zu Gunsten des Patienten (vgl. Palandt, § 823 Rdnr. 169 ff.). Die Beweislastverteilung gilt grundsätzlich nur bei ärztlichen Behandlungen, so dass eine Übertragbarkeit auf rein kosmetische Behandlungen wie die dauerhafte Haarentfernung nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Lediglich für die grobe Verletzung von allgemeinen Berufs- und Sorgfaltspflichten kann im Bezug auf die Ursächlichkeit eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 1971, 241). Die objektiv fehlerhafte Behandlung, den Gesundheitsschaden und den Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Behandlung und Gesundheitsschaden hat somit grundsätzlich der Kunde zu beweisen. Hinsichtlich des Verschuldens bei einer fehlerhaften Behandlung tritt in jedem Fall vertragsrechtlich eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Steht also eine fehlerhafte Behandlung durch den Behandelnden fest, muss er beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Quelle:
Dr. Florian Meyer
DRM LEGAL
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