Kosmetik-Recht

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Dauerhafte Haarentfernung - Fazit

Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass bei der dauerhaften Haarentfernung auf Seiten der behandelnden Kosmetiker(innen), Kosmetikstudios und Schönheitskliniken eine Reihe von rechtlichen Fallstricken zu beachten sind. Eine Rechtsprechung zu den angesprochenen Problemkomplexen hat sich bisher noch nicht entwickelt. Es ist daher einiges im Unklaren. Für Kosmetikbehandlungen dürfte in Zukunft vor allem die Frage interessant sein, ob und inwieweit die strengen Rechtspflichten für Ärzte auch im Kosmetikbereich Anwendung finden. Zu beantworten ist die Frage primär über das Gefährdungspotential der jeweiligen Behandlung. Bei dauerhaften Haarentfernungen dürfte das Potential insgesamt nicht so groß sein, dass die ärztlichen Pflichten ohne weiteres übertragen werden können. Dennoch sollte man insbesondere im Bereich der Aufklärung die nötige Sorgfalt walten lassen.

Hinsichtlich der Werbung kann nicht dazu geraten werden, bestimmte Garantien für Behandlungserfolge auszuloben. Hierzu sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Methoden der dauerhaften Haarentfernung nach hiesiger Auffassung noch zu unsicher. Dennoch bestehen vielfältige Möglichkeiten, die dauerhafte Haarentfernung für den Kunden werbewirksam zu präsentieren. Es sollte jedoch stets im Einzelfall geprüft werden, welche Aussagen zulässig sind und welche nicht.

Quelle:
Dr. Florian Meyer
DRM LEGAL
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20354 Hamburg
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