Kosmetik-Recht

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Dauerhafte Haarentfernung - Aufklärungspflichten

Bestimmte Aufklärungspflichten obliegen generell dem Arzt bei seinen Behandlungen. Die Frage ist, ob derartige Aufklärungspflichten auch bei Kosmetikbehandlungen wie der dauerhaften Haarentfernung bestehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Aufklärungspflicht des Arztes beispielsweise auch den Heilpraktiker betrifft (Hamm VersR, 87, 1019, Palandt, § 823, Rn. 45). Gleiches gilt für kosmetische Eingriffe, dass heißt die oben genannten Schönheitsoperationen wie Brustvergrößerungen oder Nasen-OP´s. Hier muss die vorausgehende Aufklärung des Patienten sogar besonders gründlich sein (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1963, 1679). Denn je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist und je größer die mit dem Eingriff verbundenen Risiken für den Patienten sind, umso intensiver hat die Aufklärung - auch für entfernte Risiken- zu erfolgen. Die strengsten Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht sind dabei dort zu stellen, wo der Eingriff nicht gleichzeitig der Beseitigung einer seelischen Belastung, sondern ausschließlich der Verschönerung der äußeren Erscheinung dienen soll (BGH NJW 72,335; 91,2349). Muss beispielsweise bei einer kunstgerecht ausgeführten kosmetischen Operation mit dem Auftreten deutlicher sichtbarer Narben gerechnet werden, so gehört es zur Aufklärungspflicht des Chirurgen, dem Patienten anhand von Fotografien zu verdeutlichen, mit welchem Ergebnis er zu rechnen hat (OLG Hamburg, MDR 1982, 580).

Ob diese Aufklärungspflichten auch nicht-operative Eingriffe wie die dauerhafte Haarentfernung betreffen, ist fraglich. Wiederum entscheidet, welche Risiken mit den jeweiligen Behandlungsverfahren verbunden sind. Sollte es z. B. bei einer bestimmten Lasermethode öfters zu Komplikationen, beispielsweise Verbrennungen, Prigmentstörungen oder Hautirritationen kommen, so ist der Kunde hierüber aufzuklären. Anhaltspunkte können insbesondere die Angaben des Geräteherstellers liefern. Wer sich hinsichtlich der Risiken der Behandlungsmethode nicht sicher ist, sollte den Hersteller explizit danach fragen, welche Nebenwirkungen die Behandlung haben kann. Entsprechend wäre dann aufzuklären.

Im Zweifel sollte auch eine Diagnose- und Verlaufsaufklärung stattfinden. Dass heißt es sollte in Erfahrung gebracht werden, ob der Kunde an Krankheiten leidet, die sich auf die Behandlung auswirken könnten. Hinsichtlich des Verlaufs sollten Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs kurz erläutert werden. Stehen gleichwertige unterschiedliche Behandlungsalternativen zur Verfügung, so sollte auch hierüber aufgeklärt werden.

Die ärztliche Aufklärungspflicht bezieht sich nach neuer Rechtsprechung auch auf wirtschaftliche Punkte, insbesondere die Frage, ob die Kosten der Behandlung von der Krankenversicherung getragen werden (LG Bremen, NJW 1991, 2353). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch des Krankenhausträgers bzw. Arztes auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegen halten kann (BGH, VersR 2000, 999). Allerdings besteht keine Aufklärungspflicht, wenn der Patient weiß, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlt. Wenn also einem Patienten beispielsweise bekannt ist, dass eine Schönheitsoperation mit Fettabsaugung und Narbenkorrektur von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden würde, liegt kein Verstoß des Arztes gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2002, Aktenzeichen: 14 U 90/01).

Lässt sich bei allen Schönheitsoperation eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bejahen, so dürfte dies bei der dauerhaften Haarentfernung wegen der rein kosmetischen Natur der Behandlung anders sein. Um sicher zu gehen, sollte allerdings der Hinweis erfolgen, dass die Kosten der Behandlung nicht von einer Krankenkasse getragen werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Haarentfernung zur Behandlung von Haarkrankheiten dient. In dem Fall kann die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet sein, die Kosten der Behandlung zu übernehmen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 27 SGB V).

Quelle: Dr. Florian Meyer
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