Kosmetik-Recht

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Dauerhafte Haarentfernung als Ausübung der Heilkunde?

Aus rechtlichen Gesichtspunkten stellt sich zunächst die Frage, wer überhaupt eine dauerhafte Haarbehandlung mit den zuvor genannten Methoden durchführen darf. In der Praxis werden dauerhafte Haarentfernungen überwiegend durch Kosmetiker(innen) durchgeführt. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei der Behandlung zur dauerhaften Haarentfernung um eine erlaubnispflichtige Heilkundeausübung handelt.

Aufgrund der eingeschränkten Behandlungsfreiheit in Deutschland benötigt jede Person, die nicht Arzt ist und die Heilkunde ausüben will, eine Erlaubnis (§ 1 I Heilpraktikergesetz). Unter Ausübung der Heilkunde versteht das Gesetz jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Erfasst werden also grundsätzlich nur Krankenbehandlungen.

Nach der Rechtssprechung werden jedoch auch Tätigkeiten als erlaubnispflichtig angesehen, die ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können. Ein geringfügiges Gefahrenmoment reicht dabei jedoch nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890; vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - a. a. o.; vom 17.07.2004 - 1 BvR 254/99 - NJW 2000, 2736; BVerwG, Urteile vom 25.06.1970 - I C 53.66 - a. a. o.; vom 20.01.1966 - I C 73.64 -; BVerwG 23, 140; vom 14.10.1958 - I C 25.6 - NJW 1959, 833; Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2005 - 21 CS 04.2729 - BayVBl. 2006, 115).

Dem entsprechend hat kürzlich das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 28.04.2006 (Az.: 13 A 2495/03) entschieden, dass für die Faltenunterspritzung eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich ist. Nach Ansicht des Gerichts seien zur Verminderung des Risikos schmerzintensiver Gewebeschäden anatomische Kenntnisse vom Aufbau der menschlichen Haut erforderlich, von deren Vorliegen bei Kosmetiker(innen), die über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht verfügen, nicht ausgegangen werden könne. So könnten auch Eingriffe in den Körper zur ästhetischen Zweckausübung Heilkunde sein. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Eingriff neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Abreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau der Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen im Gesichtsbereich erfordere. Dies sei beim Injizieren von Implantaten im Lippen- und Oberlippenbereich zur Faltenunterspritzung der Fall. Oft sei eine Diagnose zu den möglichen Ursachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu erforderlich, ob eine Faltenunterspritzung aus dermatologischer oder chirurgischer Sicht, etwa wegen einer Hautkrankheit, unterbleiben müsse. Bei nichtsachgemäßer Handhabung könnten die Injektionen zu erheblichen und entstellenden Entzündungen im Umfeld der Injektionstellen und zu behandlungsbedürftigen Gewebeschäden mit entsprechenden Schmerzen führen. Daher sei insgesamt eine Erlaubnis für diese Tätigkeit erforderlich.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und der geltenden Rechtsprechung zu der Frage, wann eine Heilkundeausübung vorliegt, soll nun geklärt werden, ob auch für die dauerhafte Haarentfernung eine Erlaubnis nach § 1 I Heilpraktikergesetz erforderlich ist.

Die Behörden stehen auf dem Standpunkt, dass Laseranwendungen grundsätzlich heilkundliches Fachwissen erfordern und damit der Erlaubnispflicht unterliegen (Schreiben des Gesundheitsministeriums, NRW vom 30.07.1998, vgl. Riga, Lexikon des Arztrechts, 1990, Rdnr. 7; Weitschmid, DÄ 1998, 2152). Würde man dieser Auffassung folgen, so wären zumindest Laserepilationen erlaubnispflichtig. Vom Gefährdungspotential würde auch die IPL-Technik erfasst werden, da zwar keine Lasertechnik zu Anwendung kommt, jedoch die Lichttechnik zu einem tiefen Eindringen der Strahlung ins Gewebe führt und dadurch Gesundheitsschäden bei unsachgemäßer Anwendung auftreten können.

Der uneingeschränkten Einbeziehung von Laser- und Lichtbehandlungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Hauptgesichtspunkt für die Erlaubnispflichtigkeit ist, ob gesundheitliche Schädigungen möglich sind, d. h. ein nicht nur unerhebliches Gefährdungspotential der jeweiligen Behandlung gegeben ist. Danach ist das Gefährdungspotential einer durch Injizieren von Implantaten in das Gewebe erfolgten Faltenunterspritzung ein anderes, als bei einer dauerhaften Haarentfernung mittels Laser- oder Lichttechnik oder auch mittels Elektroepilation. Das mehr als geringfügige Gefährdungspotential von Faltenunterspritzungen ist in den Fachkreisen hinreichend bekannt. Insbesondere durch das Applizieren unter die Haut, d. h. ein invasiven Eingriff, sind bereits in der Vergangenheit durch unsachgemäße Behandlungen Gesundheitsschäden bei behandelnden Person aufgetreten.

In Bezug auf die Methoden der dauerhaften Haarentfernung liegen Erkenntnisse über vergleichbare Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vor. Anders als bei der Faltenunterspritzung findet keine Injektion statt, über die körperfremde Stoffe in den Körper gelangen. Bei der dauerhaften Haarentfernung besteht demgemäß nur ein geringfügiges Gefahrenmoment, welches das Auslösen der Erlaubnispflicht im Sinne des Heilpraktikergesetzes nicht rechtfertigen kann. Ein generelles Gefährdungspotential beim Einsatz von bestimmten Lasern- und Lichtinstrumenten kann jedenfalls für sich nicht reichen, da der Gesetzgeber derzeit keine bestimmten Qualifikationen zum Betreiben derartiger Vorrichtungen fordert. Angesichts der Tatsache, dass das Heilpraktikergesetz im § 5 die Ausübung von Heilkunde ohne Erlaubnis unter Strafe stellt, muss der Begriff der Heilkunde ohnehin restriktiv ausgelegt werden.

Nach hiesiger Rechtserfassung handelt es sich somit bei den Methoden in der dauerhaften Haarentfernung nicht um eine erlaubnispflichtige Heilkundeausübung.

Quelle:
Dr. Florian Meyer
DRM LEGAL
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